trans* und §45b Personenstandsgesetz
Laut diesem Rechtsgutachten dürfen auch trans* Personen den §45b Personenstandsgesetz nutzen, um ihren Personenstand zu ändern: „Auch Transgeschlechtlichkeit und nicht‐binäre Geschlechtsidentität sind von dem Begriff ‚Varianten der Geschlechtsentwicklung‘ umfasst.“
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